Honorar und Zusatzleistungen

Uns ist wichtig, die Rahmenbedingungen unserer Arbeit transparent und verlässlich zu gestalten. Die folgenden Informationen dienen der Orientierung und der frühzeitigen Klärung organisatorischer Fragen.

Die psychotherapeutische Behandlung erfolgt in unserer Praxis je nach Bedarf und Indikation im Einzel- oder Gruppensetting. Das Honorar beträgt 120,00 Euro pro Einzelsitzung. Gruppensitzungen werden mit 60,00 Euro pro Termin berechnet. Die Abrechnung erfolgt entsprechend dem jeweils vereinbarten Setting.

Paartherapie und familientherapeutische Gespräche werden in unserer Praxis als privat zu vergütende Leistungen angeboten. Das Honorar beträgt für Paartherapie 150,00 Euro pro Sitzung, in der Regel als Doppelsitzung 300,00 Euro. Familientherapeutische Gespräche werden mit 170,00 Euro pro Sitzung berechnet, als Doppelsitzung 340,00 Euro. Termine mit besonderer Priorisierung außerhalb der üblichen Zeiten können nach vorheriger Absprache mit erhöhtem Honorar berechnet werden.

Schriftliche Stellungnahmen, Berichte, Anträge, Bescheinigungen sowie fachliche Telefonate, Fallgespräche und Abstimmungen mit Schule, Jugendamt, Kostenträgern, Gericht oder anderen Stellen erfolgen als privat beauftragte Zusatzleistungen außerhalb der regulären Psychotherapie. Diese Leistungen werden nach Zeitaufwand berechnet. Grundlage ist ein Honorar von 300,00 Euro pro Stunde, die Abrechnung erfolgt je angefangene 15 Minuten. Vor Beginn informieren wir transparent über den voraussichtlichen Umfang und die Kosten. Eine Kostenübernahme durch Dritte kann nicht zugesichert werden und ist im Einzelfall von den Betroffenen selbst zu klären. Bei dringlicher Bearbeitung kann nach Verfügbarkeit eine Expressbearbeitung vereinbart werden. Bei Bearbeitung innerhalb von 72 Stunden beträgt der Zuschlag 25 Prozent, bei Bearbeitung innerhalb von 48 Stunden beträgt der Zuschlag 50 Prozent. Die Expressbearbeitung wird vor Beauftragung abgestimmt.

Auskünfte an Dritte erfolgen ausschließlich unter Beachtung der Schweigepflicht und in der Regel nur bei vorliegender Schweigepflichtentbindung.


Ausfallhonorar / Terminabsagen

Vereinbarte Termine werden für Sie verbindlich reserviert. Da diese Zeit in der Regel kurzfristig nicht anderweitig vergeben werden kann, kann bei Terminabsagen oder Nichterscheinen ein Ausfallhonorar berechnet werden, sofern die Absage nicht rechtzeitig erfolgt. Bei Terminabsagen, die weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen, kann ein Ausfallhonorar in Höhe von 90 Prozent des vereinbarten Sitzungshonorars berechnet werden. Bei Terminabsagen, die weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen, kann ein Ausfallhonorar in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten Sitzungshonorars berechnet werden. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt des Zugangs der Absage in der Praxis. Für die Fristberechnung werden Werktage (Montag bis Freitag) zugrunde gelegt; Absagen, die an Wochenenden oder Feiertagen eingehen, gelten erst am nächstfolgenden Werktag als zugegangen. Sofern der Termin kurzfristig anderweitig vergeben werden kann, entfällt das Ausfallhonorar.

In der Vergangenheit haben wir im Einzelfall aus Kulanz auch bei kurzfristigen krankheitsbedingten Absagen und Vorlage eines Attestes auf die Berechnung eines Ausfallhonorars verzichtet. Aufgrund wiederholter organisatorischer Belastungen und zur verlässlichen Planbarkeit der Praxis ist dies ab sofort nicht mehr möglich. Die Vorlage eines Attestes oder sonstiger Nachweise führt daher grundsätzlich nicht automatisch zu einer Ausnahme oder nachträglichen Kostenbefreiung; maßgeblich ist die Einhaltung der oben genannten Fristen. Um dennoch faire Lösungen zu ermöglichen, bieten wir an, dass im Falle einer kurzfristigen Erkrankung nach vorheriger Absprache eine geeignete Ersatzperson benannt werden kann, die den Termin wahrnimmt, sofern dies fachlich, organisatorisch und berufsrechtlich möglich ist. Das Ausfallhonorar gilt unabhängig vom jeweiligen Setting und umfasst auch Paartherapie sowie familienbezogene Gespräche.

Ergänzende fachliche Leistungen und besondere Expertise


Unsere Praxis ist neben der laufenden psychotherapeutischen Behandlung auch in der Erstellung fachlicher Stellungnahmen und Bescheinigungen breit aufgestellt. Hierzu gehören insbesondere Stellungnahmen nach § 35a SGB VIII, Berichte und Einschätzungen für Jugendhilfe und Schule sowie Stellungnahmen im Rahmen von Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und Beschulungsanpassungen. Darüber hinaus erstellen wir fachliche Berichte und Stellungnahmen für Kostenträger, Reha Anträge, Behörden und weitere Institutionen. Ein besonderer Schwerpunkt besteht zudem in der psychotherapeutischen Begleitung geschlechtlicher Identitätsentwicklung und Transition einschließlich fachlicher Stellungnahmen im Rahmen medizinischer Indikationsstellungen. Auch Gutachten und weitere schriftliche Einschätzungen, beispielsweise für Gerichte oder andere Stellen, können nach vorheriger Absprache übernommen werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Viele Patientinnen und Patienten fragen, warum bei kurzfristigen Terminabsagen ein Ausfallhonorar berechnet wird. Hintergrund ist, dass vereinbarte Termine in unserer Praxis verbindlich reserviert werden und kurzfristig in der Regel nicht anderweitig vergeben werden können. Wenn ein Termin sehr kurzfristig abgesagt wird oder unentschuldigt ausfällt, entsteht dadurch ein organisatorischer und wirtschaftlicher Ausfall. Das Ausfallhonorar dient daher nicht der Bestrafung, sondern der verlässlichen Sicherung eines fairen Praxisrahmens und einer stabilen Terminplanung für alle Patientinnen und Patienten. In der Vergangenheit haben wir im Einzelfall bei krankheitsbedingten kurzfristigen Absagen aus Kulanz auch bei Vorlage eines Attestes auf die Berechnung verzichtet. Aufgrund wiederholter organisatorischer Belastungen und zur Sicherung eines verlässlichen Rahmens ist dies ab sofort nicht mehr möglich. Maßgeblich ist daher die Einhaltung der genannten Fristen, unabhängig von der Ursache der Absage. Um dennoch eine faire Lösung zu ermöglichen, kann im Falle einer kurzfristigen Erkrankung nach vorheriger Absprache eine geeignete Ersatzperson benannt werden, die den Termin wahrnimmt, sofern dies fachlich, organisatorisch und berufsrechtlich möglich ist. Wir bitten hierfür um frühzeitige Rückmeldung und danken für Ihr Verständnis.


Kurzfristig abgesagte Termine können in der Regel nicht neu vergeben werden, da die Zeit verbindlich für Sie reserviert ist. Das Ausfallhonorar dient daher nicht der Bestrafung, sondern der verlässlichen Praxisorganisation. Bei kurzfristiger Erkrankung kann nach vorheriger Absprache eine geeignete Ersatzperson benannt werden, sofern dies fachlich, organisatorisch und berufsrechtlich möglich ist.